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   VGH Baden-Württemberg, 11.05.1989 - 5 S 3379/88   

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VGH Baden-Württemberg, 11.05.1989 - 5 S 3379/88 (https://dejure.org/1989,3145)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.05.1989 - 5 S 3379/88 (https://dejure.org/1989,3145)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Mai 1989 - 5 S 3379/88 (https://dejure.org/1989,3145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Garage außerhalb überbaubarer Grundstücksfläche; Zufahrt über Fußweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1990, 145
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.08.1981 - 7 B 28.80

    Rechtmäßigkeit der Registrierung von Dienstgesprächen eines Hochschullehrers nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.1989 - 5 S 3379/88
    Diese straßenverkehrsrechtliche Anordnung ist zwar rechtswidrig, weil sie über die nach der Widmung zulässige Straßenbenutzung hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschl.v. 10.8.1981 -- 7 B 28.80 -- NJW 1982, 840), aber gleichwohl wirksam.
  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.1989 - 5 S 3379/88
    Die Erschließung eines Bauvorhabens ist gesichert, wenn davon auszugehen ist, daß im Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauwerks die erforderlichen Erschließungsanlagen in einem benutzbaren Zustand vorhanden sein werden und ihre Benutzung auch rechtlich zulässig sein wird (BVerwG, Urt.v. 10.9.1976 -- IV C 5.76 -- NJW 1977, 405; Urt.v. 30.8.1985 -- 4 C 48.81 -- NVwZ 1986, 38; Urt.v. 21.12.1986 -- 4 C 10.83 -- NVwZ 1986, 646).
  • BGH, 09.02.1979 - V ZR 108/77

    Ästhetische Beeinträchtigung einer Grundstückseinfriedigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.1989 - 5 S 3379/88
    Auch wenn es für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich nicht darauf ankommt, weist der Senat im übrigen darauf hin, daß dann, wenn § 23 Abs. 5 BauNVO keine Anwendung finden würde, jedenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gegeben wären, weil die im Bebauungsplan vorgesehene Befriedigung des Stellplatzbedarfs des Grundstücks des Klägers auf dem Grundstück Flst.Nr. 3922/12 wegen der zwischenzeitlichen Genehmigung eines Mehrfamilienhauses auf diesem Grundstück nicht mehr möglich ist und damit die Planungsvorstellungen des Gemeinderats der Beigeladenen bei Erlaß des Bebauungsplanes in dieser Hinsicht nicht mehr realisiert werden können (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt.v. 23.11.1979 -- 1 A 183/78 -- NJW 1979, 1408 zu § 31 Abs. 2 Nr. 2 BBauG sowie Brügelmann-Dürr, BauGB, § 31 RdNr. 33).
  • BVerwG, 10.09.1976 - 4 C 5.76

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Veränderungssperren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.1989 - 5 S 3379/88
    Die Erschließung eines Bauvorhabens ist gesichert, wenn davon auszugehen ist, daß im Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauwerks die erforderlichen Erschließungsanlagen in einem benutzbaren Zustand vorhanden sein werden und ihre Benutzung auch rechtlich zulässig sein wird (BVerwG, Urt.v. 10.9.1976 -- IV C 5.76 -- NJW 1977, 405; Urt.v. 30.8.1985 -- 4 C 48.81 -- NVwZ 1986, 38; Urt.v. 21.12.1986 -- 4 C 10.83 -- NVwZ 1986, 646).
  • VGH Bayern, 16.05.1983 - 14.B - 1294/79

    Bauleitplanung: Festsetzung von Sammelgaragen und Sammelstellplätzen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.1989 - 5 S 3379/88
    Dies wäre z.B. der Fall, wenn durch den Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BBauG die Errichtung einer Gemeinschaftsgaragenanlage vorgeschrieben worden wäre (Bay.VGH, Beschl.v. 16.5.1983 -- Nr. 14 B-1492.79 -- BRS 40 Nr. 129; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, RdNr. 58 zu § 23 BauNVO).
  • BVerwG, 21.12.1986 - 4 C 10.83

    Erschließung - Bebauungsplan - Gemeinde - Erschließungsanlagen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.1989 - 5 S 3379/88
    Die Erschließung eines Bauvorhabens ist gesichert, wenn davon auszugehen ist, daß im Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauwerks die erforderlichen Erschließungsanlagen in einem benutzbaren Zustand vorhanden sein werden und ihre Benutzung auch rechtlich zulässig sein wird (BVerwG, Urt.v. 10.9.1976 -- IV C 5.76 -- NJW 1977, 405; Urt.v. 30.8.1985 -- 4 C 48.81 -- NVwZ 1986, 38; Urt.v. 21.12.1986 -- 4 C 10.83 -- NVwZ 1986, 646).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.1997 - 5 S 1596/97

    Bebauungsplanfestsetzung - planungsrechtlich nicht überbaubare Grundstücksfläche;

    Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die die Zulassung von Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausschließen, können auch allein durch zeichnerische Ausweisungen erfolgen, sofern sich ihnen eindeutig ein entsprechender Wille des Satzungsgebers entnehmen läßt (Bestätigung von VGH Bad-Württ, Urt v 11.05.1989 - 5 S 3379/88 -, VBlBW 1990, 145).

    Nach der Rechtsprechung des Senats darf eine Garage nur dann nicht gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden, wenn dies in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans oder auf andere Weise eindeutig ausgeschlossen wird (Urt. v. 11.05.1989 - 5 S 3379/88 - VBlBW 1990, 145).

  • VGH Bayern, 01.04.2016 - 15 CS 15.2451

    Beseitigungsanordnung für einen Carport

    So kann auch aus der Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien und Baugrenzen verbunden mit der Festsetzung von Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze und Garagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB folgen, dass der Bebauungsplan Einzelgaragen und Einzelstellplätze auf den Baugrundstücken ausnahmslos ausschließt (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.1983 - 14.B-1294/79 - BayVBl. 1983, 593/594; VGH BW, U. v. 11.5.1989 - 5 S 3379/88 - BRS 49 Nr. 137 = juris Rn. 18; B. v. 9.4.1992 - 5 S 1233/90 - ZfBR 1992, 239 = juris Leitsatz und Rn. 19; B. v. 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BauR 1998, 521; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 23 Rn. 24; Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 23 BauNVO Rn. 58; offen gelassen in BVerwG, B. v. 16.2.1998 - 4 B 2/98 - NVwZ 1998, 1066 = juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1992 - 5 S 1233/90

    Festsetzung einer Gemeinschaftsgarage als Ausschlußregelung für die Bebaubarkeit

    Die Festsetzung einer Gemeinschaftsgarage nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB kann eine Ausschlußregelung iSd § 23 Abs. 5 BauNVO sein (im Anschluß an das Senatsurteil vom 11.05.1989 - 5 S 3379/88 -).

    Doch enthält der Bebauungsplan "W" eine solche ausschließende Festsetzung für das Baugrundstück, und zwar durch die Ausweisung einer Fläche für eine Gemeinschaftsgarage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BBauG 1976/BauGB südlich des Wendehammers der H straße im Anschluß an die dort ausgewiesenen öffentlichen Parkplätze (vgl. zu diesem Verständnis einer Gemeinschaftsgarage als Ausschlußregelung das Senatsurteil vom 11.05.1989 - 5 S 3379/88 - m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.1996 - 7 A 3508/93

    Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit eines nicht überdachten Stellplatzes trotz

    14 B 1294/79 -, BRS 40 Nr. 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 1989 - 5 S 3379/88 -, VBlBW 1990, 145; Urteil vom 9. April 1992 - 5 S 1233/90 -, BRS 54 Nr. 107; Berliner Kommentar, a.a.O. , § 9 Rdnr. 52; Brügelmann, a.a.O., § 9 Rdnr. 359.
  • VG München, 17.10.2011 - M 8 K 10.5297

    Baugrenze; Stellplatz; isolierte Zulassung; isolierte Befreiung

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hierfür aber erforderlich, dass der Bebauungsplan eindeutig etwas anderes festsetzt (VGH Mannheim, Urteil vom 11.5.1989, Az: 5 S 3379/88, BRS 49 Nr. 137, RdNr. 18 - juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.10.1997, Az: 5 S 1596/97, BRS 59 Nr. 126, RdNr. 8 - juris; vgl. auch Finklenburg/Ortloff/Kment, Öffentliches Baurecht, Band I., 6. Auflage 2011, § 9 RdNr. 147).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.08.2004 - 1 KN 13/03

    Abwägung, Bebauungsplan, Fahrrecht, Garage, Gemeinschaftsgarage, Leitungsrecht,

    Selbst wenn man jedoch zugunsten der Antragsgegnerin davon ausginge, dass als der Gemeinschaftsgaragen-Anlage zuzuordnender Bereich nur die Baufelder 15, 16 und 17 in Betracht kämen, wäre die Zuordnung nicht hinreichend bestimmt; denn es bleibt unklar, welchen Grundstücken in diesem Bereich die Anlage "dienen" soll (und damit auch, auf welchen Grundstücken Einzelgaragen zulässig bleiben oder nicht, vgl. zu dieser Ausschlusswirkung der Gemeinschaftsgaragen-Festsetzung BayVGH, Beschl. v. 16.05.1983 - Nr. 14 B 1294/79 -, BRS 40 Nr. 129 sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.1989 - 5 S 3379/88 -, BRS 49 Nr. 137 und v. 09.04.1992 - 5 S 1233/90 -, BRS 54 Nr. 107).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1992 - 4 S 2736/92

    Entscheidung über die Beendigung der Verwendung als Gerichtsvollzieher nach

    Ein Ausschluß i.S. des § 23 Abs. 5 BauNVO kann aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann angenommen werden, wenn im Bebauungsplan durch textliche Festsetzungen die Errichtung von Garagen außerhalb der für Garagen und Stellplätze vorgesehenen Fläche ausgeschlossen oder zumindest auf andere Weise im Bebauungsplan zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wird, daß Garagen oder Stellplätze außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen oder Baulinien nicht zulässig sein sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.05.1989 - 5 S 3379/88 -, BRS 49 Nr. 137).
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